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      Allgemeine Geschäftsbedingungen der AGROFERT Deutschland GmbH (AGF D)

      1. Geltungsbereich
      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, soweit in den Verträgen nichts anderes vereinbart ist, mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (im Folgenden Kunde genannt). Sie werden Inhalt des zugrundeliegenden Vertrages. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AGF D gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr erwähnt werden. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, AGF D hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Soweit in diesen allgemeinen Bedingungen oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die von der Internationalen Handels-kammer Paris aufgestellten Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln (Incoterms 2010) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

      2. Bestellung; Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen
      Angebote der AGF D sind bezüglich aller Bedingungen freibleibend. Bestellungen, mündliche Vereinbarungen und andere Bedingungen sind für AGF D nur verbindlich, wenn und soweit AGF D sie bestätigt. Aufträge werden für AGF D erst durch Bestätigung durch AGF D verbind-lich.

      3. Berechnung des Gewichtes
      Für die Berechnung ist das Gewicht nach Ziffer 8 Absatz 2 maßgebend. Für die Anwendung von Preisstaffeln wird die tatsächlich gelieferte Menge zugrunde gelegt.

      4. Zahlung
      (1) AGF D stellt den Kunden die Forderung/en gesondert in Rechnung. AGF D behält sich das Recht vor, ausgewählte Rechnungen papierlos zur Verfügung zu stellen.

      (2) Rechnungen der AGF D sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb der vereinbarten Fristen zur Zahlung fällig, ohne dass es einer weiteren Mah-nung bedarf. Die Zahlung gilt erst als bewirkt, wenn AGF D uneingeschränkt über den Betrag verfügen kann.

      (3) Wechsel werden nur in Ausnahmefällen nach ausdrücklicher Zustimmung zahlungshalber entgegengenommen. Diskont- und Bankspesen sowie Steuern gehen zu Lasten des Kunden. Für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung übernimmt AGF D keine Gewähr.

      (4) Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist AGF D berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäfts-verbindung sofort fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist AGF D berechtigt, bankübliche Zinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288 und 247 BGB, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

      5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
      Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von AGF D nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn der zugrundeliegende Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

      6. Lieferung, Abnahme
      (1) AGF D ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Lieferpflicht von AGF D ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist.

      (2) Lieferfristen, so vertraglich nicht anders vereinbart wurde, beginnen mit der Absendung der AGF D - Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

      (3) Die Liefer- und Leistungsverpflichtung gilt nicht, soweit AGF D oder ein Vorlieferant infolge höherer Gewalt zur Lieferung und Leistung nicht in der Lage ist. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch unverschuldete Transportbehinderungen, unverschuldete Betriebsstörungen, unverschul-dete Verzögerungen der Rohstoffanlieferung, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtende Maßnahmen in- oder ausländischer Behörden, Epidemien und jede Form des Arbeitskampfes, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorge-schrieben ist.

      (4) Die Lieferpflicht von AGF D gilt, so vertraglich nicht anders vereinbart, mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen als erfüllt. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen. Bei frachtfreier Lieferung kommt AGF D nur für die zurzeit des Vertragsabschlusses gültigen Frachtkosten auf. Bis zur Lieferung eingetretene Frachtkostenerhöhungen gehen zu Lasten des Kunden.

      (5) Der Kunde ist zur sofortigen Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Kommt er seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, ist AGF D berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist die bestellte Ware für Rechnung und auf Gefahr des Kunden einzulagern, sofern dies möglich ist, oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte gemäß § 373 HGB bleiben unberührt.

      (6) Nimmt bei Lieferung auf Abruf der Kunde den Abruf nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes vor, gilt Ziffer 6 Absatz (6) Satz 2 entsprechend. Ist ein Zeitraum nicht bestimmt, hat der Kunde den Abruf binnen eines Monats nach Aufforderung von AGF D vorzunehmen.

      7. Verpackung
      (1) Leihverpackung ist auf Kosten des Kunden spätestens sechs Wochen nach Lieferdatum in gereinigtem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Bei Fristüberschreitung ist der Kunde zum Ersatz des uns daraus entstehenden Schadens verpflichtet, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

      (2) Der Kunde haftet für Beschädigung oder Verlust der Leihverpackung bis zum Eintreffen bei AGF D.

      8. Qualität, Gewichtsfeststellung
      (1) Prozentgehalte, Mischungsverhältnisse, technische und chemische Parameterangaben beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften sowie Einsatzmöglichkeiten und sind aus-schließlich als Mittelwerte anzusehen, sofern keine Mindestwerte garantiert werden. Abwei-chungen im Rahmen der üblichen Toleranzen bleiben vorbehalten.


      (2) Die für beide Parteien maßgebende Gewichtsfeststellung durch geeichte Messeinrichtun-gen, zu der bei Lieferung in Einzelverpackung (Säcken o. Ä.) auch Feststellung von deren Zahl und Einzelgewicht gehört, erfolgt durch AGF D. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der Abschlussmengen berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages.

      9. Gewährleistung
      (1) Der Kunde hat durch geeignete Probenverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Unterlässt er diese Prüfung, wird die Ware verbraucht, vermischt, verarbeitet oder veräußert entfällt für AGF D jegliche Haftung.

      (2) Mängelrügen, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind schriftlich unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eintreffen der Ware an dem vom Kunden angegebenen Bestimmungs-ort bei AGF D anzuzeigen, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung, spätestens aber sechs Monate nach Auslieferung am Versandort. Die Erhebung einer Mängel-rüge oder sonstigen Reklamation entbindet den Kunden nicht von seinen Zahlungsverpflichtun-gen.

      (3) Die Verpflichtung der AGF D zur Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich nach Wahl von AGF D auf Mängelbeseitigung (soweit möglich), Ersatzlieferung oder Kaufpreisminderung. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, die von AGF D gewählte Mängelbeseitigung ist endgültig fehlgeschlagen. Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Kunde die Ware empfangen hat.

      10. Allgemeine Haftungsbeschränkung
      Schadensersatzansprüche gegen AGF D, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf den Rechnungsbetrag des verbrauchten Teiles der jeweiligen Lieferung beschränkt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstehen. Diese Einschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verlet-zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

      11. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung
      (1) Gelieferte Waren bleiben Eigentum der AGF D bis zur vollständigen Bezahlung des Kauf-preises sowie bis zum Ausgleich aller Verbindlichkeiten des Kunden aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit AGF D. Der Eigentumsvorbehalt und die AGF D zuste-henden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die im Interesse des Kunden eingegangen wurden (z. B. Scheck-Wechsel-Verfahren).

      (2) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Kunde, ohne dass daraus für AGF D Ver-pflichtungen entstehen, vor. Verarbeitet der Käufer Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht AGF D das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der verarbeite-ten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zzt. der Be- und Verarbeitung zu.

      (3) Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Waren möglicherweise entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Kunde schon jetzt auf AGF D. Der Kunde wird alle im AGF D - Eigentum stehenden Gegenstände für AGF D mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren.

      (4) Der Kunde darf alle im AGF D - Eigentum stehenden Waren und Fertigfabrikate nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen volle Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere Verfügungen sind nicht gestattet.

      (5) Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt an AGF D zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweiligen Forderung ab.

      (6) Übersteigt der Wert der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherung zu verlangen.

      (7) Erscheint AGF D die Verwirklichung der Ansprüche gefährdet, hat der Kunde AGF D auf Verlangen den Bestand an Waren, die im AGF D - Eigentum stehen, sowie eine Aufstellung der Abnehmer, die Vorbehaltsware bezogen haben, unverzüglich mitzuteilen und AGF D die Rücknahme des Vorbehaltseigentums zu ermöglichen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.

      12. Warenzeichen
      Werden von AGF D gelieferte, mit Warenzeichen versehene Produkte umgefüllt oder sonst weiterverarbeitet, so dürfen die Warenzeichen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung der AGF D vom Kunden weiterverwendet werden.

      13. Abtretung
      Ansprüche aus dem Vertrag können nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AGF D an Dritte abgetreten werden.

      14. Wirksamkeit
      Sollte irgendeine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages.

      15. Datenschutz
      Die AGF D nutzt und speichert personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden daten-schutzrechtlichen Bestimmungen, also nur soweit dies zur Abwicklung eines Vertrages erforder-lich bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist, insbesondere zur Erbringung von Dienstleistungen und zur Abwicklung von Zahlungen. Alle Daten sind durch Sicherheitssysteme vor dem Zugriff Unberechtigter gesichert. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht. Gemäß § 34 BDSG besteht das Recht auf Auskunft gespeicherter personenbezogener Daten auf Antrag.

      16. Erfüllungsort, Gerichtsstand
      (1) Die Geschäftsräume der AGF D sind für die Lieferung und Zahlung Erfüllungsort. Gerichts-stand ist das für den Sitz der AGF D zuständige Gericht.

      (2) Es gilt deutsches Recht. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den interna-tionalen Warenkauf ist nicht anzuwenden. Soweit in diesen allgemeinen Bedingungen oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die von der Internationalen Handels-kammer Paris aufgestellten Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln (Incoterms 2010) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

      PDF AGB zum Download
      77 Kb | Allg Verkaufsbed AGFD.pdf